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Förderverein Gerhard-Thielcke-Realschule
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Satzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer der Realschule Radolfzell und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach erhält er den Zusatz e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Radolfzell.
3. Geschäftsjahr ist das Schuljahr (Beginn 01.09.2004).

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung durch die ideelle und finanzielle Förderung der Realschule Radolfzell.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln und Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Im Rahmen seiner Fördertätigkeit übernimmt der Verein folgende Aufgaben:
a) Öffentlichkeitsarbeit, die Verständnis und Anerkennung für die Realschule bewirkt.
b) Ergänzung der Unterrichts- und Bildungsmittel, soweit der Schulträger nicht aufgrund der
gesetzlich bestehenden Lernmittelfreiheit zur Bereitstellung verpflichtet ist.
c) Unterstützung bedürftiger Schüler/innen, soweit der Schuletat hierzu nicht ausreicht.
d) Beihilfen für gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen, Schulprojekte oder pädagogische
Fortbildungen der Schüler/innen, Lehrer/innen und Eltern.
3. Daneben soll die Pflege des Zusammenhalts zwischen allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft und auch den ehemaligen Schülerinnen/Schülern und Eltern gefördert werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und religiös ungebunden. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Bildung und Erziehung an der Realschule Radolfzell verwendet.

§ 3 Mitgliedschaft, Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (ab 14 Jahre) oder juristische Person werden, die sich der Schule freundschaftlich verbunden fühlt.
2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt.
b) durch Tod.
c) durch Ausschluss.
d) durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
5. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.
b) Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung.
c) Unehrenhaftes und vereinsschädigendes Verhalten.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss, über den nach Anhörung des Mitglieds der Vorstand und der Ausschuss mit sofortiger Wirkung beschließen, kann das Mitglied – innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe – Berufung bei der Mit-gliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.
6. Personen, die sich um die Erfüllung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von jeder Beitragszahlung befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das aktive Wahlrecht auszuüben. Gewählt werden kann nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und der zum Ende des ersten Quartals eines jeden Geschäftsjahres fällig wird.

§ 5 Vermögen

1. Die aus den Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Spenden eingehenden Beträge oder etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das Gleiche gilt für Sachspenden. Die Verwaltung des Geldes übernimmt die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister in Absprache mit dem Vorstand.
2. Von den Überschüssen aus Schulveranstaltungen und von den nicht zweckgebundenen Spenden kann der Realschule ein angemessener Betrag als freie Mittel zur Verfügung gestellt werden, über die Höhe entscheidet der Ausschuss. Das Geld darf nur im Sinne von § 2 ausgegeben werden. Dazu eröffnet die Schule ein Konto. Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt für den Vorstand einen jährlichen Rechenschaftsbericht über die Verwendung des Geldes.
3. Es darf keine Person im Namen des Vereins vereinsfremde Verwaltungszwecke und Tätigkeiten ausüben.
4. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit im Verein keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Tatsächliche Aufwendungen im Dienste des Vereins können auf Antrag beim Vorstand erstattet werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf Rückzahlung der eingezahlten Beträge oder Rückgabe von Sachspenden.

§ 6 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand, gemäß § 26 BGB, besteht aus einem/einer Vorsitzenden und seinem/ihrem Stellvertreter. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Dem Vorstand obliegt in Absprache mit dem Ausschuss die Führung der Geschäfte des Vereins. Er vertritt ihn nach außen. Er darf Geschäfte mit Dritten nur unter Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen abschließen.
4. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins abschließt, haften die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.
5. Der Vorstand muss bei Ausgaben für denselben Zweck, der über einen jährlichen Betrag von 250,00 € hinausgeht, die Zustimmung des Ausschusses einholen.
6. Der Vorstand darf keine Fremdmittel, z. B. in Form von Krediten oder Verpflichtungen aufnehmen.

§ 8 Der Ausschuss

1. Der Ausschuss besteht aus
a) Vorstand (Vorsitzende/r und Stellvertreter/in)
b) Schriftführer/in
c) Schatzmeister/in
d) Öffentlichkeitsreferent/in
e) Elternbeiratesvorsitzende/r oder Vertreter/in
f) Schülersprecher/in und Vertreter/in
g) 2 Beisitzern
2. Der Ausschuss bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins und beschließt über
a) die Verwaltung des Vermögens
b) die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel
c) die Maßnahmen, die der Verein zur Erfüllung seines Zweckes treffen will.
3. Der Schriftführer/Die Schriftführerin führt die schriftlichen Arbeiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand erledigt werden. Er/Sie hat insbesondere über alle Versammlungen und Sitzungen ein Protokoll zu fertigen, das von ihm/ihr und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
4. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin hat die Kassengeschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Er/Sie ist berechtigt, für den Verein Zahlungen entgegenzunehmen und auf Weisung des Vorstandes Ausgaben zu leisten. Der jährlichen Mitgliederversammlung ist ein Kassen- und Rechnungsbericht vorzulegen, der zuvor von den Kassenprüfern zu prüfen ist.
5. Der Öffentlichkeitsreferent/Die Öffentlichkeitsreferentin hält Kontakt zu den regionalen Presse- und Funkmedien, arbeitet an der Darstellung des Vereins im Internet mit und ist in Absprache mit dem Vorstand für die öffentliche Darstellung des Vereins und der Schule verantwortlich. Er/Sie verfasst einen jährlichen Informationsbrief an die Mitglieder, in dem über die Arbeit des Fördervereins an der Realschule informiert und über die Arbeit des Ausschusses berichtet wird.
6. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar ebenfalls im Wechsel, sodass jedes Jahr nur die Hälfte der Ausschussmitglieder neu zu wählen ist. Bei der ersten Wahl wird demnach die Hälfte nur für ein Jahr gewählt.
7. Ein Vertreter der Schulleitung der Realschule Radolfzell und ein/e Lehrer/in haben ohne Wahl Sitz im Ausschuss und besitzen eine beratende, aber keine beschließende Stimme. Dasselbe gilt für den/die Schülersprecher/in und den/die Elternbeiratsvorsitzende/n mit jeweiligem Vertreter.
8. Der Ausschuss tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres, die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dieser obliegt vor allem:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entlastung von Vorstand und Ausschuss
c) Wahl des Vorstandes und der Ausschussmitglieder
d) Festsetzung des Beitrages
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dieser es für erforderlich hält oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder es verlangen.
3. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungsblättern (Hallo Radolfzell, Wochenblatt und Höri-Woche) unter Angabe der Tagesordnung. Dies soll mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentreffen geschehen. Anträge für die Tagesordnung sollen dem Vorstand möglichst drei Tage vorher zugeleitet werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Ausschussmitglied geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gilt einfache Stimmenmehrheit. Wahlen erfolgen geheim oder durch Zuruf. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, sonst das Los. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die das Recht haben, jederzeit die Prüfung der Kasse vorzunehmen. Diese haben der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung zu erstatten.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen; dieses ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll kann beim Schriftführer/bei der Schriftführerin eingesehen werden.

§ 10 Änderung der Satzung

1. Die Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind und mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der Änderung zustimmen.
2. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke an der Realschule Radolfzell zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Hier geht's zum neuen Satzungsentwurf (PDF 112 kB)

 

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